Sportstättenbau

Sportstättenbau

Die Sportstättenbauförderung ist eine Förderung des LandesSportBund (LSB) Niedersachsen aus Mittel der Finanzhilfe des Landes. Der KreisSportBund (KSB) Helmstedt hat jährlich einen Verfügungsbetrag zur Bezuschussung von Baumaßnahmen seiner Mitgliedsvereine.

Die Bezuschussung erfolgt nach der Richtlinie zur Förderung des Sportstättenbaus.

Sportstättenbau- Landessportbund Niedersachsen (lsb-niedersachsen.de)

Die Antragstellung und die -abwicklung erfolgt ausschließlich digital über das Online-Förderportal des LSB-Intranet für das jeweilige Folgejahr. Zur Unterstützung bei der digitalen Antragstellung und allen weiteren Bearbeitungsschritten steht den Vereinen ein Leitfaden zur Verfügung.

Grundsätzlich Baumaßnahmen, die mit der sportlichen Nutzung in Zusammenhang stehen*

  • zur Bestandssicherung, Maßnahmen, die zur baurechtlichen, betriebsorganisatorischen und finanziellen Absicherung baulicher Anlagen erforderlich sind inkl. Sanierung und Modernisierung
  • zur Bestandsentwicklung bauliche Maßnahmen, z.B. Erweiterungsmaßnahmen bestehender Anlagen, Umnutzung oder Umbau von Gebäuden und Freiflächen, die dem Sportverein bisher nicht zur Verfügung standen, sowie Neubauten, die eine Neuausrichtung des Sportvereins unterstützen.


incl. Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit, sind konkret im Antrag darzustellen...

  • zur Energieeinsparung (sofern noch Mittel zur Verfügung stehen)
  • im Rahmen des Struktur- und Entwicklungsfonds



* Förderungsfähig sind

Baumaßnahmen von Antragsberechtigten nach Ziffer 2, die mit der sportlichen Nutzung im Zusammenhang stehen.

- Ausgaben für Planung, Genehmigungsgebühren und Ausgaben für Strom-, Gas-, Wasser- und Abwasseranschluss, soweit diese mit der beantragten Baumaßnahme zusammenhängen.

- der Ankauf von bisher nicht für sportliche Zwecke genutzten baulichen Anlagen (kein Grundstückskauf).

Nicht förderungsfähig sind

- Verwaltungs- und Geschäftsräume.

- langfristig oder überwiegend vermietete bauliche Anlagen (z.B. Vereinsgaststätten, Wohnungen, Pferdepensionsboxen, Caddyboxen. Dieses schließt auch die dazugehörigen Gebäude ein unabhängig davon, ob die Vermietung an Mitglieder erfolgt oder nicht).

- Getränkelager, Kühlraum, separate Küche, Biergärten.

- bauliche Anlagen der Banden- und Tribünenwerbung. - Kassenhäuschen.

- Schönheitsreparaturen, Reparaturen im Rahmen der laufenden Instandhaltung sowie Frühjahrsinstandsetzungen.

- Gärtnerische Anlagen

- Bauliche Maßnahmen (Garagen, Lagerräume, Werkstätten, Rettungstürme, usw.), die primär im Zusammenhang mit dem Katastrophenschutz und der Lebensrettung stehen.

* (siehe 3. Richtlinie - Gegenstand der Förderung)

Vorbemerkungen
Die nachfolgende DIN 276 ist aufgeteilt in förderfähige und nicht förderfähige Kostengruppen. Geschwärzte Kostengruppen sind nicht förderfähig. In die Spalte nicht förderfähig sind die in den Gesamtausgaben enthaltenen nicht förderfähigen Ausgaben (z.B. Kücheneinbauten) aufzuführen.

Die Förderfähigkeit von Maßnahmen ist der folgenden nicht abschließenden Aufzählung zu entnehmen:

förderfähig

nicht förderfähig

Sporträume Räumlichkeiten, die ausschließlich für Sport- und Bewegungsaktivitäten genutzt werden

Verwaltungs- und Geschäftsräume (Büros, Archive und Lagerräume für Verwaltungsunterlagen)

Sportfunktionsräume in Vereinsheimen als Bestandteile von Sportstätten (Umkleide-, Dusch-, Wasch- ,Toiletten-, Technik-, Schiedsrichter-, Geräte- und Schulungsräume), bei Neubaumaßnahmen einschl. fest verankerter Einrichtungen (Bänke, Spiegel, Tafeln etc.).

Gelegentliche Vermietungen der förderfähigen baulichen Anlage sind unschädlich, wenn die dadurch erzielten Einnahmen die mit dem Betrieb der Anlage verbundenen Ausgaben nicht übersteigen.

Langfristig oder überwiegend vermietete bauliche Anlagen (z.B. Vereinsgaststätten, Wohnungen, Pferdepensionsboxen, Caddyboxen. Dieses schließt auch die dazugehörigen Gebäude ein unabhängig davon, ob die Vermietung an Mitglieder erfolgt oder nicht).

Mehrzweck- und Aufenthaltsräume (insbesondere in kleineren Orten und Ortsteilen) und die dafür notwendigen Nebenräume (z.B. Toiletten, Lager, …). Für diese Räume wird ohne Vorlage eines Nutzungsplanes 50% der Fläche als förderfähig anerkannt. Betrifft auch Aufenthaltsräume in Schützenhäusern.

Mehrzweck- und Aufenthaltsräume 50% der Fläche (Erläuterung s.u. förderfähig)

(Beispiele)

  • Mit einer Maßnahme darf erst NACH der Genehmigung durch den Sportbund begonnen werden. (Auch keine Auftragsvergabe an Firmen – Ausgenommen sind Aufträge in Zusammenhang mit der Projektplanung.
  • Mindestens 5.000 € förderungsfähige Ausgaben
  • Eigenmittel mindestens 10 % der förderfähigen Gesamtausgaben
  • Gültiger Freistellungsbescheid zum Nachweis der Gemeinnützigkeit
  • Erbbaurechtsvertrag / Miet- oder Pachtvertrag mit einer Laufzeit von mindestens 12 Jahren

Ein Qualifix Seminar zur Sportstättenbauförderung ist bei einer Baumaßnahme mit Gesamtausgaben unter 25.000 € erforderlich.

Wenn die Gesamtausgaben mindestens 25.000 € betragen ist ein Beratungsgespräch bei dem/der Verantwortlichen für die Sportstättenförderung des KreisSportBundes notwendig.

Die Termine für die Qualifix Seminare werden vom LSB bzw. KSB frühzeitig bekanntgegeben.

Der Termin für ein Beratungsgespräch wird mit dem KSB HE individuell ggf. auch am Ort des Projektes vereinbart.

Die Frist zur Einreichung der Anträge für das Folgejahr für Baumaßnahmen ist grundsätzlich der 15.09. eines Jahres.

Der KreisSportBund beurteilt alle Anträge im Online-Förderportal des LSB sachlich (> 25.000 €) als auch sachlich und inhaltlich (< 25.000 €).

Die evtl. Bewilligung der Anträge erfolgt Anfang März des Folgejahres.

Auch wenn es sich wiederholt:

Mit einer Maßnahme darf erst nach der Genehmigung durch den Sportbund begonnen werden.

Gefördert werden Baumaßnahmen an Sportstätten (der Vereine)

  • Zur Bestandssicherung bis zu 30 %* (höchstens 100.000 €)
  • Zur Bestandsentwicklung incl. Herstellung von Barrierefreiheit bis zu 35 %* (höchstens 100.000 €)
  • Zur Energieeinsparung max. 50 %* (höchstens 200.000 €) *der förderfähigen Ausgaben


Zusätzlich ist eine kommunale Förderung möglich

Der Landkreis Helmstedt gewährt im Zusammenhang mit einer Förderung des LSB / KSB eine weitere Förderung:

  • Zur Bestandssicherung bis zu 15 %* (höchstens 50.000 €)
  • Zur Bestandsentwicklung incl. Herstellung von Barrierefreiheit bis zu 17,5 %* (höchstens 50.000 €)
  • Zur Energieeinsparung max. 20 %* (höchstens 100.000 €) *der förderfähigen Ausgaben


Weiterhin kann der Verein bei seiner Kommune (Stadt, Gemeinde, ggf. Samtgemeinde) abklären, ob ein weiterer Antrag auf Bezuschussung des geplanten Projektes gestellt werden kann. Die Höhe der Zuwendung regelt die jeweilige Kommune.

Die Kommunen planen ihre Haushaltsmittel für das jeweilige Folgejahr bereits im (Früh)Sommer. Daher sollte das geplante Projekt frühzeitig mit der Kommune besprochen werden.

Im Landkreis Helmstedt gibt folgende LEADER-Regionen

„Grünes Band im Landkreis Helmstedt“

„Elm Schunter“ 

Die Beratung zur Antragstellung läuft in beiden Regionen über Amtshof Eicklingen Planungsgesellschaft mbH & Co. KG

Mühlenweg 60
D-29358 Eicklingen
Tel.: 05149-18 60 84

Ansprechpartner: Ole Bartels
E-Mail: o.bartels@amtshof-eicklingen.de

Ausschließlich für Maßnahmen zur Energieeinsparung stehen im Sportstättenbau für Vereine Mittel zur Verfügung.

Förderung Baumaßnahmen zur Energieeinsparung- Landessportbund Niedersachsen (lsb-niedersachsen.de)

Auch diese Anträge können ausschließlich über das Online-Förderportal gestellt werden.

Die Bewilligung erfolgt umgehend nach Prüfung der Unterlagen durch den LandesSportBund.

Bewilligung können nur erfolgen, wie Mittel vorhanden sind!!!

Auch hier ist zu beachten:

Mit einer Maßnahme darf erst nach der Genehmigung durch den Sportbund begonnen werden.

Bei Maßnahmen zur Energieeinsparung ab einer Baukostenhöhe über (<) 25.000 € ist der Nachweis einer Energieberatung erforderlich.

Auch hier ist die Teilnahme an einem QualifixSeminar bzw. das Beratungsgespräch beim KreisSportBund notwendig.

 

Bitte wenden Sie sich an Ihre Ansprechpartnerin. 

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